vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 EWR-Abkommen – Protokoll 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007342

Dokumentnummer

NOR12079766

alte Dokumentnummer

N5199318720L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)