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Artikel 6 EWR-Abkommen – Protokoll 28

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079888

alte Dokumentnummer

N5199318861L

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