Artikel 6
ARTIKEL 6
Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergibt und nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, einem Schiedsgericht unterbreitet.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, einem Schiedsrichter, der durch ESO, einem, der durch Österreich und einem dritten Schiedsrichter, welcher von den ersten beiden Schiedsrichtern gewählt wird und den Vorsitz führt. Wenn, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Ersuchens um ein Schiedsverfahren, eine Partei ihre Wahl nicht bekanntgegeben hat, wird dieser Schiedsrichter, auf Antrag einer jeden Partei, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. Das gleiche Verfahren gilt, wenn, innerhalb von sechs Monaten ab der Ernennung oder Bestellung der ersten beiden Schiedsrichter, der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist.
Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
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