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Artikel 6 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

ARTIKEL 6

Artikel 6

Angemessene Strukturen und Verwaltungsmittel für die Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften

1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.

2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.

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