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Artikel 6 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.

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