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Artikel 6 ATIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Artikel 6

Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen

(1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.

(2) Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.

(3) Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.

Schlagworte

Anerkennungsverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204370

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