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Artikel 6 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 6

Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches Belgien, die diese dem Ständigen Büro übermittelt.

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