Artikel 5
- 1. Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige Internationale Kommission, im Rahmen der im Artikel I des Übereinkommens näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen Beschlüsse zu fassen.
- 2. Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien durch Vermittlung der Regierung des Königreiches Belgien die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission und insbesondere die Zeichnungen und Pläne für die Eichapparate zur Messung des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten Kammer- und Patronenabmessungen sowie die Beschreibung der international anerkannten Beschußzeichen. Diese Dokumente werden von der Kommission laufend auf den letzten Stand gebracht.
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