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Artikel 4 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 4

  1. 1. Die Ständige Internationale Kommission tritt auf Einberufung durch das Ständige Büro zusammen. Sie kann auf Ersuchen der Delegation einer Vertragspartei einberufen werden, muß jedoch einberufen werden, wenn mindestens zwei Delegationen der Vertragsparteien es beantragen.
  2. 2. Zu diesem Zweck geben die Vertragsparteien allfällige Änderungen in ihrer Delegiertenliste der Regierung des Königreiches Belgien bekannt, die das Büro davon in Kenntnis setzt. Experten können in beratender Eigenschaft zu den technischen Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln.
  3. 3. Aus jedem Staat, der nicht unterzeichnender Staat ist, kann ein Beobachter zu den Sitzungen der Ständigen Internationalen Kommission auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien unter der Bedingung zugelassen werden, daß er durch seine Regierung hiezu offiziell bestellt wird. Sucht eine Regierung, nachdem sie sich durch einen Beobachter bei drei aufeinanderfolgenden Tagungen vertreten ließ, um einen Beitritt zum Übereinkommen nicht an, wird ihr nicht mehr gestattet, sich bei weiteren Tagungen vertreten zu lassen.
  4. 4. Bei den technischen Sitzungen der Unterausschüsse können auf Ersuchen des Präsidenten des Unterausschusses und mit Zustimmung aller Mitglieder dieses Unterausschusses Experten aus Staaten, die nicht unterzeichnende Staaten sind, in beratender Eigenschaft eingeladen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln.

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