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Artikel 6 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

ABSCHNITT III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 6

Artikel 6

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind mit Ausnahme von Artikel 5 unkündbar.

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