Artikel 5
(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach Artikel 2 dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die vom Artikel 2 erfasst sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
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