Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens, der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009481
Dokumentnummer
NOR12120624
alte Dokumentnummer
N7197933147L
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