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Artikel 6 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens, der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120624

alte Dokumentnummer

N7197933147L

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