vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern und Studenten des jeweils anderen Landes den Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie die Anfertigung von Kopien von Handschriften, Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten.

(2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede mögliche Unterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122444

alte Dokumentnummer

N7198816955J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)