Artikel 6
Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.
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