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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.

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