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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und die Verbreitung von Fremdenverkehrsinformationen und Publikationen, die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus durch die andere Vertragspartei fördern und unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Fremdenverkehr und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren.

Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für die Anschaffung von Zeitungen ihres Landes in dem Aufenthaltsland einzuräumen.

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