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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.

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