Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.
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