Artikel 6
Devisen
ICPO-INTERPOL kann ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
- (a) Zahlungsmittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
- (b) seine Zahlungsmittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256972
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