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Artikel 6 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 6

Devisen

ICPO-INTERPOL kann ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:

  1. (a) Zahlungsmittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
  2. (b) seine Zahlungsmittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256972

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