Artikel 6
Die konzessionelle Finanzierung gemäß diesem Abkommen erfolgt unter Beachtung solider Bonitätskriterien einschließlich effektiver Risikosteuerung sowie unter Anwendung von Umwelt-, Sozial- und weiteren relevanten Schutzrichtlinien (z. B. IFC Performance Standards der Weltbankgruppe), im Einklang mit internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, sowie unter Einhaltung von Standards, bewährten Verfahren und innerstaatlichem Recht.
Schlagworte
Umweltrichtlinie, Sozialrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
20012948
Dokumentnummer
NOR40271499
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