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Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 6

Die konzessionelle Finanzierung gemäß diesem Abkommen erfolgt unter Beachtung solider Bonitätskriterien einschließlich effektiver Risikosteuerung sowie unter Anwendung von Umwelt-, Sozial- und weiteren relevanten Schutzrichtlinien (z. B. IFC Performance Standards der Weltbankgruppe), im Einklang mit internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, sowie unter Einhaltung von Standards, bewährten Verfahren und innerstaatlichem Recht.

Schlagworte

Umweltrichtlinie, Sozialrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271499

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