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Artikel 6 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 6

1. Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstande dies unmöglich machen.

2. Steht die Wahl der Farben frei, so muß jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.

3. Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] III, C. 1a, b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.

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