vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 7

Die Verwendung einer Beleuchtung oder von rückstrahlendem Material oder solchen Einrichtungen wird mindestens für Gefahrenzeichen (Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen (Vorschriftssignale) empfohlen, soweit ihre Verwendung die Sichtbarkeit der Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrssignale) in der Nacht verbessert; die getroffenen Maßnahmen dürfen aber nicht bewirken, daß die Straßenbenützer geblendet werden oder daß die Erkennbarkeit des Zeichens (Signals) oder der Aufschrift beeinträchtigt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)