Artikel 6
Artikel 6. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001810
Dokumentnummer
NOR12024165
alte Dokumentnummer
N2193228555S
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