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Artikel 6 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 6

Artikel 6. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001810

Dokumentnummer

NOR12024165

alte Dokumentnummer

N2193228555S

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