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Artikel 6 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 6

Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen

Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.

Schlagworte

Minderheitsbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153412

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