Artikel 6
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.
Schlagworte
Minderheitsbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008520
Dokumentnummer
NOR40153412
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