Artikel 68.
Bei der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit soll sich der Gerichtshof außerdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar hält.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005309
alte Dokumentnummer
N1195610516P
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