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Artikel 68. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 68.

Bei der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit soll sich der Gerichtshof außerdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar hält.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005309

alte Dokumentnummer

N1195610516P

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