Artikel 67.
Der Gerichtshof gibt sein Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der anderen Staaten und internationalen Organisationen, die ein unmittelbares Interesse haben, benachrichtigt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005308
alte Dokumentnummer
N1195610515P
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