Artikel 66.
1. Der Gerichtsschreiber gibt von dem Verlangen nach einem Gutachten unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis.
2. Jeder zum Gerichtshof zugelassene Staat und jede internationale Organisation, die nach Ansicht des Gerichtshofes oder, wenn er nicht tagt, nach Ansicht seines Präsidenten über die Frage Auskunft geben können, werden außerdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung verständigt, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Ausführungen binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist entgegenzunehmen oder ihre mündlichen Vorträge zur Frage in einer zu diesem Zweck anberaumten öffentlichen Sitzung zu hören.
3. Wenn ein solcher zum Gerichtshof zugelassener Staat die besondere in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, aber den Wunsch äußert, schriftliche Ausführungen vorzulegen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.
4. Die Staaten und Organisationen, die schriftliche oder mündliche Ausführungen gemacht haben, sind berechtigt, zu den von den anderen Staaten oder Organisationen gemachten Ausführungen in der Form, in dem Umfang und innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zweck übermittelt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Ausführungen zu gegebener Zeit den Staaten und Organisationen, die selber solche Ausführungen vorgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005307
alte Dokumentnummer
N1195610514P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)