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Artikel 66 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 66

ARTIKEL 66

Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.

Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.

In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.

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