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Artikel 67 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 67

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITNEHMER

ARTIKEL 67

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.

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