Gutachten.
Artikel 65.
1. Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten erstatten, und zwar auf Verlangen jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen oder gemäß ihren Bestimmungen ermächtigt sind, ein Gutachten zu verlangen.
2. Die Fragen, über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden dem Gerichtshof in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das eine genaue Darstellung der Frage enthält, über die das Gutachten verlangt wird und dem alle Urkunden beigefügt werden, die zur Klärung der Frage dienen können.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005306
alte Dokumentnummer
N1195610513P
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