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Artikel 65 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 65

Artikel 65. Österreich hat jede Bestandsänderung, Angleichung und Korrektur entweder periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen können kleine Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa Verbringungen kleiner analytischer Proben, zu einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059769

alte Dokumentnummer

N4197234909L

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