Artikel 66
Artikel 66. Die Organisation hat Österreich für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059770
alte Dokumentnummer
N4197234910L
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