Artikel 64
Informationen
- 1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei umgehend über das endgültige Ergebnis der nach diesem Kapitel getroffenen Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner umgehend über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern werden.
- 2) Eine Vertragspartei kann, soweit ihr internes Recht es erlaubt, ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, bei der Verhütung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten oder bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen solcher Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.
- 3) Eine Vertragspartei, die Informationen nach Abs. 2 empfängt, legt diese Informationen ihren zuständigen Behörden vor, damit Verfahren eingeleitet werden können, wenn sie als angemessen angesehen werden, oder damit diese Informationen in einschlägigen Zivil- und Strafverfahren berücksichtigt werden können.
Schlagworte
Zivilverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164738
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