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Artikel 63 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 63

Maßnahmen in Bezug auf gefährdete Personen

Hat eine Vertragspartei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person unmittelbar der Gefahr ausgesetzt ist, eine der in den Artikeln 36, 37, 38 und 39 genannten Gewalttaten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu erleiden, so wird die über die Informationen verfügende Vertragspartei ermutigt, diese Informationen unverzüglich an die andere Vertragspartei zu übermitteln, damit sichergestellt wird, dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Gegebenenfalls umfassen diese Informationen auch Angaben zu bestehenden Schutzbestimmungen für die gefährdete Person.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164737

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