Kapitel VIII – Internationale Zusammenarbeit
Artikel 62
Allgemeine Grundsätze
- 1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige internationale und regionale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit in zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
- a) Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt;
- b) Schutz und Unterstützung von Opfern;
- c) Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
- d) Vollstreckung einschlägiger von den Justizbehörden der Vertragsparteien erlassener zivil- und strafrechtlicher Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse einschließlich Schutzanordnungen.
- 2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, das nicht das Hoheitsgebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, begangenen Straftat bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.
- 3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von durch eine andere Vertragspartei dieses Übereinkommens erlassenen zivil- und strafrechtlichen Urteilen, Entscheidungen und Beschlüssen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Ersuchen um eine solche rechtliche Zusammenarbeit von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von durch die andere Vertragspartei erlassenen zivil- und strafrechtlichen Urteilen, Entscheidungen und Beschlüssen in Bezug auf die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten ansehen.
- 4) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Entwicklungshilfeprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen, auch durch den Abschluss zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte mit Drittstaaten im Hinblick auf die Erleichterung des Schutzes der Opfer im Einklang mit Artikel 18 Abs. 5.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164736
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