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Artikel 64 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 64

Artikel 64. Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls den abgebenden und den empfangenden Materialbilanzbereich bzw. den Empfänger anzugeben.

Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen:

  1. (a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind;
  2. (b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes, insbesondere des Vorganges der Materialbestandsaufnahme, wie dies in den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.

Schlagworte

Kennzeichnungsdatum

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059768

alte Dokumentnummer

N4197234908L

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