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Artikel 63. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 63.

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 erwähnten Organisationen Abkommen über die Bedingungen abschließen, unter denen die betreffende Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden soll. Solche Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

2. Er kann die Tätigkeit der Spezialorganisationen koordinieren, indem er sich mit ihnen ins Einvernehmen setzt und Empfehlungen an sie, an die Generalversammlung und an die Mitglieder der Vereinten Nationen richtet.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005415

alte Dokumentnummer

N1195611598T

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