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ARTIKEL 63 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 63

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Themen:

  1. a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,
  2. b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Armenien und der Europäischen Union zu fördern,

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259816

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