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ARTIKEL 62 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 62

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT") und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259815

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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