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Artikel 62 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 62

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und einem ehemaligen Mitglied, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, den Vorsitzenden. Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, oder eine andere gemäß den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft gemachte Instanz, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch die Befugnis, im Falle der Uneinigkeit die Verfahrensfragen festzulegen. Für Entscheidungen, die endgültig sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung durch die Schiedsrichter.

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