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Artikel 63 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Unterzeichnung und Hinterlegung

Artikel 63

(1) Diese übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als “Depositär" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen in Anlage A zu diesem übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses übereinkommens.

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