KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
Unterzeichnung und Hinterlegung
Artikel 63
(1) Diese übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als “Depositär" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen in Anlage A zu diesem übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses übereinkommens.
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