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Artikel 61 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 61

Auslegung

(1) Der englische und französische Wortlaut dieses übereinkommens wird als gleichermaßen verbindlich angesehen.

(2) Alle Fragen der Auslegung dieses übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(3) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung - nach einem gemäß Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren - innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muß. Diese Entscheidung ist endgültig.

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