KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 61
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
- a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
- b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
- c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
- d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
- e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Schlagworte
Regulierungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259814
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