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ARTIKEL 61 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 61

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

  1. a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
  2. b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
  3. c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
  4. d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
  5. e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Schlagworte

Regulierungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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