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Artikel 60 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 60

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Schlagworte

Fiskalsache, Abgabensache, Steuersache, Zollsache

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193677

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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