Artikel 60
Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
Fiskalsache, Abgabensache, Steuersache, Zollsache
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193677
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
