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Artikel 61 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 61

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Republik Österreich (Depositär) hinterlegt, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Vertragsstaaten notifiziert. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Depositär hinterlegt wurde.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden1 vom 27. April 1999 außer Kraft.

(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Der Vertrag tritt sechs Monate, nachdem die Kündigung beim Depositär eingetroffen ist, gegenüber dem kündigenden Vertragsstaat außer Kraft.

(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

GESCHEHEN zu Vaduz am 4. Juni 2012 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193678

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