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Artikel 5a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Artikel 5a

Regel 5bis

Weiterbehandlung

(1) [Antrag]

  1. (a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 7, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 27bis Absatz 3 Buchstabe c, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn
  1. (i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und
  2. (ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
  1. (b) Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

(2) [Eintragung und Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40246981

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