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Artikel 5 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Artikel 5

Regel 5

Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen

(1) [Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen aufgrund höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter, die in der Ausführungsordnung angegebene Frist zur Durchführung einer Handlung vor dem Internationalen Büro einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass dieses Versäumnis auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post-, Zustell- oder elektronischen Kommunikationsdienst infolge außergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder auf eine andere Ursache höherer Gewalt zurückzuführen war.

  1. i) [aufgehoben]
  2. ii) [aufgehoben]
  3. iii) [aufgehoben]

(2) [aufgehoben]

  1. i) [aufgehoben]
  2. ii) [aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

(4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 bezeichnete Nachweis und die in Absatz 1 bezeichnete Handlung sobald wie zumutbar und spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vor dem Internationalen Büro durchgeführt wird.

(5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden die Absätze 1 und 4 Anwendung.

Schlagworte

Postdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40257016

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